AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Individualvertraglich vereinbarte Bedingungen innerhalb eines Vertragsverhältnisses gehen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

II. Vertragsschluss, Unterlagen, Vertraulichkeit

  1. Unsere Angebote, Prospekte und Anzeigen sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
  2. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die für den Inhalt des Vertrages maßgebend ist. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, so kommt der Liefervertrag mit der Lieferung der Ware durch uns zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist in diesem Falle unser Angebot.
  3. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die wir dem Kunden auch in elektronischer Form vor oder nach dem Vertragsschluss zugänglich machen, sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte oder entsprechende Nutzungsrechte vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung vor. Derartige Unterlagen oder ihr Inhalt dürfen Dritten über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, vervielfältigt oder benutzt werden.
  4. Bei Bestellungen, die wir nach den Anforderungen, Spezifikationen usw. des Kunden oder seiner Beauftragten anfertigen, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für deren Richtigkeit. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen uns oder ein von uns eingeschaltetes Unternehmen erheben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angebotenen Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und Versandkosten. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so hat er uns dafür gesondert einen Auftrag zu erteilen. Die Kosten der Transportversicherung hat der Kunde zu tragen.
  3. Für den Fall, dass wir die Aufstellung oder die Montage übernommen haben und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den zwischen dem Kunden und uns getroffenen Vereinbarungen und wird auf der Auftragsbestätigung angegeben. In den übrigen Fällen beträgt die Lieferfrist ca. 4 Kalenderwochen. Die Lieferfrist beginnt ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich informiert.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen bei Lieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, Betriebs- oder Transportstörungen aller Art usw.

V. Teillieferungen, Gefahrenübergang, Transport

  1. Wir sind berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zu erfüllen. Jede Teillieferung wird als selbständige Lieferung behandelt und ist anteilig jeweils gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder bei Versendung mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, wie z.B. Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Falls der Kunde keine schriftliche Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, die Transportversicherung und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die optimale, schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
  5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Sofern der Kunde eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommenen Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

VI. Mängelhaftung

Es gilt § 377 HGB. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – wie folgt:

1. Sachmängel

a) alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Liefergegenstandes noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

b) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Zum Zweck der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten in dem in Abschnitt VI. 1. a) behandelten Fall) tragen wir, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von uns eintritt, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

d) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen ließ. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

e) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. Dieser Bedingungen.

f) Keine Haftung wurde insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemisch oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

g) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

2. Rechtsmängel

a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in der für den Kunden zumutbarer Weise der Art modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

b)Ein Rechtsmangel liegt nicht vor, wenn wir den Liefergegenstand nach den Anforderungen, Spezifikationen usw. des Kunden oder dessen Beauftragten anfertigten.

c) Die in VI. 2. a) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII. für den Fall der Schutz-oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 2. a) ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht,
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung, Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2.
  2. für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit von uns, unserer Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder  Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) bis d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) vor. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte den realisierbaren Wert aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand während dieser Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  3. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Zerstörung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzerwechsel am Liefergegenstandes sowie den eigenen Wohnsitz- der Geschäftssitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Nr. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Wir dürfen diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner auf Verlangen von uns die Abtretung mitzuteilen.

X. Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist Friedrichshafen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Otto Fluid Control GmbH – Friedrichshafen

Stand: 30.10.2015